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Neue Biozidverordnung ab 01. Januar 2025

Neue Biozidregelung

Neuerungen für den Verkauf von Bioziden am dem 01. Januar 2025 - Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) führ ab dem 01. Januar 2025 neue Regelungen für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein, wonach bei der Abgabe eine Sachkunde der abgebenden Person vorliegen und ein Abgabegespräch durchgeführt werden muss. 

Die Kunden bei Händlern von Biozidprodukte werden nun in 2 sogenannte "Verwenderkategorien" eingeteilt.
Zur Kontrolle der Verwenderkategorie und für die Beratung der Kunden gilt für die meisten Biozide ein Selbstbedienungsverbot, d.h. kein Zugriff durch Dritte; sondern Abgabe durch sachkundige und im Betrieb beschäftige Verkäufer.

Kategorie 1: Berufliche Verwender

Biozid-Produkte für diese Kategorie dürfen nur abgegeben werden, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will.
In diesem Fall kann auch auf ein Abgabegespräch verzichtet werden.

Alle Biozidprodukte, die in die Kategorie der beruflichen Verwender fallen, dürfen auch weiterhin nur bei Einreichen des Sachkundenachweis verkauft werden. Außerdem können Biozide der Kategorie 1 in unserem Onlineshop nur durch bei uns im Betrieb beschäftigte, sachkundige Personen abgegeben werden, nachdem eine Überprüfung persönlicher Voraussetzungen nach §11 Absatz 2 Nr. 1 ChemBiozidDV und ein Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nr. 2 stattgefunden hat.
Alle Produkte der Kategorie 1 "berufliche Verwender" werden bis zum 01. Januar 2025 entsprechend bei uns im Onlineshop gekennzeichnet und Sie erhalten dementsprechende Informationen zum Abgabegespräch und dem weiteren Ablauf.

In diese Kategorie fallen z.B. 

  • Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung (Produktart 14 "Rodentizide")
  • Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z.B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Körderung (Produktart 18 "Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden")
  • Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben & höhere Pflanzen- und Tierartem) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten (Produktart 21 "Antifouling-Produkte")

Kategorie 2: Verwender von Produkten, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind

Biozid-Produkte für diese Kategorie sind Produkte, die auch von Privatpersonen angewendet werden dürfen.
Alle Biozide, die auch von Privatpersonen angewendet werden dürfen, können nur nach einer Überprüfung persönlicher Voraussetzungen nach §11 Absatz 2 Nr. 1 ChemBiozidDV und einem Abgabegespräch mit einem sachkundigen Verkäufer verkauft werden. Auch hier werden alle Produkte, die in diese Kategorie fallen, entsprechend von uns gekennzeichnet und alle nötigen Informationen bereitgestellt.

In diese Kategorie fallen z.B.:

  • Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken. (Produktart 7 "Beschichtungsschutzmittel")
  • Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen. (Produktart 8 "Holzschutzmittel")
  • Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen. (Produktart 10 "Schutzmittel für Baumaterialien")

Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2

Um ein Biozidprodukt der Kategorie 1 oder 2 erwerben zu können, muss ein Abgabegespräch stattfinden, in dem über folgendes informiert wird:

  • präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung
  • die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen
  • notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung

Das Abgabegespräch kann per Videoübertragung stattfinden. Hierfür werden wir Ihnen bei allen Produkten, die nun in die neue Regelung fallen, ein Informationsvideo zukommen lassen, welches Sie am Ende bestätigen müssen. Den genauen Vorgang erklären wir Ihnen selbstverständlich dann noch einmal genauer.
Auf Wunsch kann das Abgabegespräch auch per Telefon erfolgen. 

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne unter den untenstehenden Kontaktdaten per Mail oder Telefon. Wir helfen Ihnen gerne und beantworten selbstverständlich alle anfallenden Fragen :)