Asulfa Jet Mehltau-Frei - 10 x 10g
Mehltau Frei Asulfa Jet schützt Stachelbeeren, Gurken, Erbsen, Wurzel- und Knollengemüse, Zierpflanzen und Reben vor echtem Mehltaupilzen durch einen langanhaltenden Schutzbelag, der die Sporen der Pilze am Auskeimen hindert und damit ein Fortschreiten der Krankheit unterbindet.
- sichere Wirkung gegen echte Mehltaupilze
- breit einsetzbare und bewährte Mehltauschutz im Hausgarten
- nicht bienengefährlich
- 10 x 10g Portionsbeutel
Anwendung:
Obst
Stachelbeeren: Gegen Amerikanischen Mehltau an Stachelbeeren 50-40g je 100m2 (0,5-0,4%) von vor bis nach dem Austrieb.
Konzentration im Obstbau
5 Beutel (a 10g) in 10L Wasser entsprechen 0,5% und reichen aus zur Behandlung von 100m2.
Weinreben
Gegen echten Mehltau (Uncinula necator) vor der Blüte (Rebstadium 09-61):
ES09 (Knospenaufbruch: grüne Triebspitzen deutlich sichtbar): 36g je 100m2
ES61 (Beginn der Blüte: 10% der Blütenkäppchen abgeworfen): 48g je 100m2 (0,9-0,6%)
nach der Blüte (Rebstatdium 71-75):
ES71 (Fruchtansatz; Fruchtknoten beginnen sich zu vergrößern; "Putzen der Beeren" wird abgeschlossen): 24g je 100m2
ES75 (Beeren sind erbsengroß; Trauben hängen): 32g je 100m2 (0,2%)
Konzentration in Reben:
1 Beutel (10g) in 10L Wasser entspricht 0,1
Gemüse
Gurken (Freiland)
Gegen echten Mehltau (Sphaerotheca fuliginea und Erysiphe cichoracearum) 15g/100m2
Erbsen (Freiland)
Gegen echten Mehltau 15g/100m2
Wurzel- und Knollengemüse (Freiland)
Gegen echten Mehltau 15g/100m2
Konzentration im Gemüsebau
3 Beutel (30g) in 12L Wasser reichen aus zur Behandlung vonn 200m2, bzw. 1 Beutel (10g) in 4L Wasser reicht aus zur Behandlung von 65m2
Zierpflanzen (Freiland)
Gegen echte Mehltaupilze 25-50g je 100m2 je nach Pflanzengröße
Konzentration in Zierpflanzen
1 Beutel (10g) in 4L Wasser entspricht 0,25%
Pflanzenschutzmittel:
Zulassungsnummer: 050498-64
( Im Haus- und Kleingarten zulässig)
„Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig“
Welche Mittel sind erlaubt?
Privatpersonen dürfen nur Pflanzenschutzmittel anwenden, die mit den Hinweis „Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig“ gekennzeichnet sind. Über die Eignung entscheidet das BVL bei der Zulassung. Kriterien sind unter anderem Umwelt- und gesundheitliche Eigenschaften der Mittel, Art und Größe der Verpackung sowie die Darreichungsform. Wer sich über die zulässigen Mittel für Haus- und Kleingarten informieren möchte, findet in der Online-Datenbank des BVL (siehe „Weitere Informationen“) eine entsprechende Auswahlmöglichkeit.
Kauf
Pflanzenschutzmittel sollten nur im Fachhandel gekauft werden und nicht von zweifelhaften Anbietern. Besondere Vorsicht ist beim Kauf über das Internet geboten: Es besteht die Gefahr, Mittel zu erhalten, die für das Pflanzenschutzproblem untauglich sind oder deren Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich nicht zulässig ist.
Beim Kauf sollte man sich ausführlich über den Umgang mit einem Pflanzenschutzmittel informieren lassen. Die Verkaufsstellen sind dazu gesetzlich verpflichtet. Vor dem Einkauf kann man sich beim örtlichen Pflanzenschutzdienst beraten lassen. Eine gute Empfehlung setzt eine möglichst genaue Beschreibung der Schadsymptome voraus. Das Mitbringen befallener Pflanzenteile kann hilfreichsein. Auch Alternativen zu der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind hier Thema. Wenn möglich, sollte das Pflanzenschutzmittel ausgewählt werden, das die günstigsten Eigenschaften im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, Umweltschutz – einschließlich Bienenschutz und Nützlingsschutz – aufweist. Beim Kauf sind anwendungsfertige Produkte, z.B. in Sprühflaschen, zu bevorzugen, da sich hier ein Anmischender Spritzflüssigkeit und das Reinigen von Dosierhilfe und Spritze sowie der Umgang mit etwaigen Restmengen erübrigt. Grundsätzlich sollte keine größere Menge an Pflanzenschutzmittel gekauft werden, als für die aktuellbeabsichtigte Anwendung benötigt wird.
Anwendung
Die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten auch für Hobbygärtnerinnen und -gärtner. So dürfen Pflanzenschutzmittel nur für den Zweck angewendet werden, für den sie zugelassen wurden. Ein Mittel mit einer Zulassung nur für Zierpflanzen darf also keinesfalls an Obst oder Gemüse angewendet werden. Selbstverständlich sind alle Anwendungsbestimmungen und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, z.B. Aufwandmenge, Anzahl der Anwendungen, Wartezeit bis zur Ernte und Vorschriften zum Bienen- oder Gewässerschutz. Die Bestimmungen sind dazu da, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt zu verhindern. Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden. Die gärtnerische Nutzung schließt Gehölze, Beete und Rasenflächen in Haus- und Kleingärten ein.
Die Anwendung auf anderen Flächen, z. B. Hofflächen, Garagenzufahrten, Grundstückseinfahrten, Bürgersteigen, Treppenanlagen und Stellplätzen, ist verboten. Anwendungen dort stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld geahndet werden können. Hinweise zur Unkrautbekämpfung auf solchen Flächen finden sich hier unter „Weitere Informationen“. Ebenfalls nicht angewendet werden durfen Pflanzenschutzmittel in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
Vor der Anwendung
In der Gebrauchsanleitung steht alles, was zur sicheren und vorschriftsmäßigen Anwendung nötig ist. Zu beachten sind Angaben zu persönlichen Schutzmaßnahmen, Dosierung und Wartezeit zwischen letzter Anwendung und Ernte. Vor der Anwendung sollte geprüft werden, ob die Wetterbedingungen geeignet sind: Spritzmittel sollten nicht angewendet werden, wenn Regen zu erwarten ist – sie würden sonst nicht genügend einwirken. Es sollte zudem möglichst windstill sein, damit keine Sprühnebel abdriften, und es sollte nicht über 25 °C warm werden.
Bei nicht anwendungsfertigen Pflanzenschutzmitteln muss die benötigte Menge sorgfältig angemischt werden. Um Restmengen zu vermeiden, ist genau zu berechnen, wie viel Spritz- oder Gießlösung gebraucht wird. Zudem darf je Flächeneinheit nicht mehr verwendet werden, als in der Gebrauchsanweisung angegeben ist. Überdosierungen nachdem Motto „Viel hilft viel“ können Schäden verursachen –nicht nur an der Umwelt und der eigenen Gesundheit, sondern auch an den zu schützenden Pflanzen.
Während der Anwendung
Zur Grundausstattung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gehören körperbedeckende Kleidung, festes Schuhwerk und Handschuhe sowie ggf. eine Schutzbrilleund eine Kopfbedeckung. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sollte man aufmerksam sein und dabei nicht essen, trinken oder rauchen. Sprühnebel darf nicht eingeatmet werden. Nur die tatsächlich befallenen Flächen und Pflanzen sind zubehandeln, benachbarte Bereiche sind auszusparen. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in den Wasserkreis lauf gelangen. Deshalb ist Abstand zu halten zu Gewässern, aber auch zu befestigten Flächen sowie Wegen und Regenabflüssen.
Nach der Anwendung
Gartenspritzen und Gießkannen sollten mehrmals sorgfältig ausgespült und das Reinigungswasser ebenfalls auf den zuvor behandelten Flächen ausgebracht werden. Andernfalls könnten z.B. Reste eines Unkrautmittels bei der nächsten Verwendung der Spritze Pflanzen schädigen. Unbedeckte Hautpartien müssen nach Anwendung und nach der Reinigung der Geräte gründlich gewaschen werden. Mit Pflanzenschutzmittel verunreinigte Kleidung sollte umgehend gewechselt und gewaschen werden.
Lagerung und Entsorgung
Pflanzenschutzmittel sind immer in dicht verschlossener Originalverpackung in einem abschließbaren Schrank außerhalb der Reichweite von Kindern und Tieren aufzubewahren. Der Lagerort sollte gemäßigte Temperaturen haben und sich nicht in der Nähe von Lebens- oder Futtermitteln befinden. Wenn kein Verfallsdatum auf der Packung angegeben ist, garantiert der Hersteller eine Lagerstabilität von zwei Jahren. Bei gelagerten Pflanzenschutzmitteln sollte vor erneuter Verwendung allerdings überprüft werden, ob sie noch zugelassen sind oder die Aufbrauchfrist noch gilt (beim Fachhandel oder auf der BVL-Homepage). Die Anwendung wäre sonst nicht zulässig. Reste älterer Pflanzenschutzmittel sollten entsorgt werden, und zwar über die kommunalen Annahmestellen für Sonderabfall (z. B. Schadstoffmobil). Der Fachhandel ist nicht verpflichtet, Mittel zurückzunehmen. Restmengen der angewendeten Spritzlösungen und auch Reinigungswasser dürfen auf keinen Fall in den Abfluss (z.B. Waschbecken, Toilette) gelangen – auch nicht in verdünnter Form. Restmengen von Spritzlösungen sollen nicht aufgehoben werden. Man kann sie im Verhältnis 1:10 verdünnen und auf den zuvor behandelten Flächen im Garten ausbringen. Restentleerte Packungen und Behälter werden aus gespült. Je nach Verpackungsart können diese im Anschluss im Altpapier, der Wertstofftonne oder im Restmüll entsorgt werden.
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